Zwei Männer bohren mit zwei Presslufthammern in den Beton

Lärm

Natürliche und künstliche Geräusche begleiten die Menschheit seit Anbeginn. Beispielsweise das Rauschen der Blätter und des Wassers, das Donnern bei Gewittern, Gesang und Musik, Lärmen und Schreien und inzwischen immer stärker Maschinen- und Verkehrslärm. Auf Lärm reagieren die Menschen sehr unterschiedlich. Mit wachsenden Pegeln nehmen allerdings die negativen Wirkungen unerwünschter Geräusche (Lärm) zu. Gleichzeitig steigt die Zahl derer, die sich gestört fühlt und objektiv belastet ist. Eine scharfe Grenze ab der alle gleich beeinträchtigt wären gibt es aber nicht.

Lärm hat auch viel mit Gefühlen zu tun. So empfinden zwei Menschen ein und das selbe Geräusch - abhängig von ihrer persönlichen Situation und ihren Stimmungen - verschieden. Lärm wirkt sich aber – nachgewiesenermaßen - negativ auf Gehör, Herz-Kreislauf-System und Leistungsfähigkeit aus. Physikalisch – objektiv – messbar ist nur der „Schall“. Schall ist ein Schwingungsvorgang in Gasen, Flüssigkeiten und festen Körpern. Ähnlich wie man beim sichtbaren Licht hell und dunkel und zusätzlich – bei ausreichender Helligkeit – Farben unterscheiden kann, lassen sich beim Schall die Lautstärke einerseits und die Tonhöhe bzw. Frequenz und die Frequenzzusammensetzung andererseits unterscheiden. Schall wird erst zu Lärm, wenn er bewusst oder unbewusst stört.

Die üblichen Geräusche bewegen sich in der Regel zwischen 20 und 120 dB(A). Etwa bei 0 dB(A) liegt die Hörschwelle, bei 130 dB(A) die Schmerzgrenze. Noch lautere Geräusche verursachen Trommelfellschäden. Pegel unter 20 – 25 dB(A) werden von vielen als „Stille“ empfunden, solche über etwa 55 dB(A) erschweren die Kommunikation.

Mit dem Industriezeitalter wurde Lärm zur lästigen Begleiterscheinung steigender Produktivität. Schon die preußische Gewerbeordnung von 1869 enthielt Vorschriften zur Bekämpfung des Lärms in Industrie und Gewerbe.
Als Industrie- und Gewerbelärm wird, im Gegensatz zu privatem Nachbarschaftslärm, sowohl der Lärm von großen Industriebetrieben (zum Beispiel Kraftwerke, Automobilfertigung, Reifenherstellung, Chemieunternehmen und andere) als auch der von kleineren Handwerksbetrieben (zum Beispiel. Bäckereien, Tischlereien, Schlossereien und andere) bezeichnet. Aber auch Dienstleister wie Supermärkte, Tankstellen, Kinos und andere gehören dazu. Zum Gewerbelärm zählen neben dem Lärm, der bei dem Betrieb typischerweise entsteht, auch der Lärm des Verkehrs von Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände sowie der Lärm des Liefer- und Kundenverkehrs.

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche (Gewerbelärm) enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26. August 1998 Immissionsrichtwerte. Die TA Lärm enthält weiterhin Beurteilungsmaßstäbe, mit deren Hilfe die Einhaltung der Schutzpflicht (Einhaltung der Immissionsrichtwerte) überprüft werden kann. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG und die die Zielvorgaben konkretisierende TA Lärm schreiben vor, dass bei der Genehmigung zur Errichtung neuer Anlagen und beim Betrieb bestehender Anlagen der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Dabei ist der Schutz der Nachbarschaft von besonderer Bedeutung.

Die Dezernate Lärmschutz im RP Darmstadt sind deshalb überall beteiligt, wo Gewerbelärm zu beurteilen ist. Beispielsweise in Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, Baugenehmigungsverfahren nach der Hessischen Bauordnung - HBO, im Rahmen kommunaler Bauleitplanung, beim Raumordnungsplan, beim Regionalplan, bei Planfeststellungsverfahren und insbesondere bei Nachbarschaftsbeschwerden, wenn diese von Gewerbelärm verursacht werden. Lärm durch gewerbliche Bautätigkeit ist allerdings kein Gewerbelärm. Hier handelt es sich um den gesondert geregelten Baulärm. Auch für Lärm von Gaststätten und Sport- und Freizeitanlagen gibt es Sonderregelungen.

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