Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die durch den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden, ausgehen.
Lärm von Freizeitanlagen (Anlagen, die von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden, zum Beispiel Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Musikdarbietungen auch auf Anlagen, die sonst der Sportausübung dienen) ist kein Sport-, sondern Freizeitlärm.
Geräusche von Kinderspielplätzen, die die Wohnnutzung im betroffenen Gebiet ergänzen, fallen ebenfalls nicht unter den Begriff Freizeitlärm. Sie sind in der Regel zu tolerieren. Persönlicher Musikkonsum zum Beispiel in einer Diskothek, ist kein Freizeitlärm, wobei hier jedoch oft fälschlicherweise der Begriff Freizeitlärm verwendet wird. Im „klassischen“ Sinn ist Freizeitlärm ein Geräusch, das von einer Freizeitanlage ausgeht und die Nachbarschaft beeinträchtigen beziehungsweise belästigen kann.
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm von Sportanlagen wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV - geregelt. Die Verordnung enthält neben Immissionsrichtwerten auch ein Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren.
Lärm von Freizeitanlagen, die nicht unter die 18. BImSchV fallen, wird nach der Freizeitlärmrichtlinie beurteilt. Als Hilfe zur Beurteilung wird in manchen Fällen auch die TA-Lärm herangezogen.
Einfluss auf die Emission von Sport- aber auch Freizeitanlagen haben Größe, Anzahl der Teilanlagen, Anzahl der Spieler, Anzahl und Verhalten der Zuschauer sowie die technische Ausrüstung zum Beispiel mit Lautsprechern. Bei der Berechnung des Beurteilungspegels müssen die Nutzungszeiten der Anlage berücksichtigt werden.
Lärm
Sport- und Freizeitlärm
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