Am 19. Juli 2017 wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42.BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet.
Warum wurde die Verordnung erlassen?
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren. Das Einatmen dieser Aerosole kann zu schweren Lungenentzündungen führen, die in bis zu 15 % aller Erkrankungsfälle auch zum Tode führen können. Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstige Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit über Wasserdampf Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen können.
Verdunstungskühlanlagen werden in verschiedenen Branchen zur Kühlung eingesetzt, zum Beispiel in Kraftwerken, Lebensmittelbetrieben und auch in Rechenzentren. Außerhalb der Industrie und Energiewirtschaft werden sie auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- und Bürogebäuden genutzt.
Nassabscheider werden sowohl bei der Entstaubung als auch der Abscheidung von schädlichen Gasen eingesetzt. Sie finden zum Beispiel in der Tierhaltung, in Lackieranlagen, aber auch in der chemischen Industrie ihren Einsatz.
Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellenausbrüche aus technischen Wassersystemen in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von betroffenen technischen Wassersystemen, wie Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider verbindlich geregelt werden sollen. Die Verordnung orientiert sich unter anderem an den VDI - Richtlinien für Kühltürme und Verdunstungskühlanlagen (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 3679 Blatt 1). Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.
Was haben Betreiber zu beachten?
Es handelt sich um eine Verordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die sowohl Anforderungen an die jeweiligen Anlagen als auch konkrete Betreiberpflichten regelt. Sie enthält verpflichtende Regelungen
- zur Anzeige der Anlagen,
- zu Anforderungen an die Errichtung und Beschaffenheit und den Betrieb,
- zur Eigenüberwachung und Dokumentation in Betreiberverantwortung,
- zu regelmäßigen mikrobiologischen Laboruntersuchungen durch akkreditierte Prüflabore,
- zu Maßnahmen bei Anstieg der allgemeinen Koloniezahl sowie bei Überschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten,
- zu Pflichten bei Störungen des Betriebs,
- zur Informationspflicht bei Überschreitung von Maßnahmenwerten und
- zur Überprüfung der Anlagen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Die Verordnung trat am 19. August 2017 in Kraft. Abweichend davon sind die Anzeigepflichten für Neu- bzw. Bestandsanlagen gemäß § 13 in Verbindung mit § 20 der Verordnung zwölf Monate nach der Verkündung und somit erst am 19. Juli 2018 in Kraft getreten.
Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung (VKoopUIS) haben sich Bund und Länder zur Entwicklung einer gemeinsamen Software verpflichtet, in der die Informationsformate und Übermittlungswege für die Anzeigen nach § 13 und Informationen nach § 10 der 42.BImSchV bundeseinheitlich festgelegt sind..
Diese bundeseinheitliche Software „KaVKA-42BV - Portal (Kataster der Verdunstungskühlanlagen gemäß 42.BImSchV)“ steht Ihnen zur Datenerfassung zur Verfügung.
Was muss in KaVKA eingetragen werden?
Mit Allgemeinverfügung vom 3. Juli 2018; Az.: II6-53a 12.85.06 (StAnz: 29/2018 S. 883) wurde die Webanwendung KaVKA für die Anzeigen nach § 13 und die Informationen nach § 10 der 42. BImSchV in Hessen verbindlich eingeführt.
Auf die Software KaVKA kann über den Link