Luftreinhaltung dient dem Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe. Die Gesetzesgrundlage bildet das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen.
Wichtigste Grundlage zur Festsetzung von Grenzwerten und bestimmter technischer Anforderungen ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft).
Die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen entstammen im Wesentlichen drei großen Bereichen, dem gewerblichen Bereich, dem häuslichen Bereich sowie dem Verkehr.
Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien sind zuständig für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei industriellen, gewerblichen Betrieben.
In Genehmigungs- und Zulassungsverfahren werden die Belange der Luftreinhaltung geprüft und falls notwendig zum Beispiel Grenzwerte, Ableitbedingungen oder notwendige technische Maßnahmen festgesetzt.
Im Rahmen der Überwachung erfolgt bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG sowie bei bestimmten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (zum Beispiel Tankstellen, Chemisch Reinigungen oder Lackieranlagen) eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Grenzwerte oder anderer Maßnahmen.
Anlagen, die nicht der regelmäßigen Kontrolle unterliegen, werden häufig aufgrund eingehender Nachbarbeschwerden überwacht.
Notwendige Nachbesserungen werden im Einvernehmen mit den Betrieben oder auch durch Verwaltungshandeln umgesetzt.