Hochfrequenz-, Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen sind so zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt von Personen bestimmt sind, bei höchster Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung der Immissionen anderer Anlagen die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. Bei Gleichstromanlagen müssen zudem Wirkungen wie Funkenentladungen, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können, vermieden werden.
Feldstärke- und Flussdichtewerte sind entsprechend dem Stand der Mess- und Berechnungstechnik zu ermitteln. Messungen sind an demjenigen Einwirkungsort mit der jeweils stärksten Exposition durchzuführen, an dem nicht nur mit einem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gerechnet werden muss.
Messungen sind unter anderem nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch Berechnungsverfahren festgestellt werden kann.
Betreiber von Niederfrequenzanlagen müssen ihre Anlagen, auch nach einer wesentlichen Änderung, zum Beispiel einer Leistungserhöhung, vor Inbetriebnahme der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen. Die Daten von Hochfrequenzanlagen werden den zuständigen Behörden von der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung gestellt.