Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, muss bei der zuständigen Behörde registriert sein (§ 22 Absatz 1 Nr. 2 TabakerzG). In Hessen ist landesweit das Regierungspräsidium Darmstadt für die Registrierung nach § 22 TabakerzG zuständig und stellt die Bestätigung über die Registrierung von in Hessen ansässigen Firmen aus.
Bekanntmachungen