Die notwendige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgt ab dem 1. März 2010 ausschließlich durch das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009. Zur Umsetzung der Erfordernisse der Richtlinie ist in Hessen die obere Naturschutzbehörde zuständig.
Der Begriff des Zoos wird in §42 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wie folgt definiert:
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden.
Nicht als Zoo im Sinne der gesetzlichen Definition gelten:
- Zirkusse,
- Tierhandlungen und
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Die Erteilung der Betriebserlaubnisse ist soweit abgeschlossen, im Wesentlichen muss nun die Einhaltung der Auflagen überwacht werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter.