Betriebs-, Produktions- und Brennereikartei
Die Weinbaukartei besteht aus den Bereichen der Betriebs-, Produktions- und Brennereikartei.
Die Betriebskartei beinhaltet alle Flächen- und Anbauparameter, die zur Feststellung des Produktionspotentials nötig sind. Hierüber lässt sich nachvollziehen, wer welche Weinbauflächen bewirtschaftet und wer den Ertrag vermarkten kann. Diese Flächendaten der Betriebskartei bilden die Grundlage für die Erhebung der Abgaben zum Deutschen Weinfonds und zur gebietlichen Absatzförderung, sowie für alle Flächenförderungen im hessischen Weinbau. Alle Betriebe erhalten jährlich einen Weinbaukarteibescheid.
Die Produktionskartei dient zur Erhebung der lagernden Weinbestände, sowie der erzeugten Mengen an Trauben bzw. Wein. Innerhalb der hessischen Landwein- und Anbaugebieten darf im Betriebsschnitt pro Hektar Ertragsrebfläche und Jahr 100 hl Wein in den Verkehr gebracht werden. Erntet der Winzer in einem Jahr mehr, so dürfen 20 hl/ha Übermenge im Betrieb überlagert werden. Geht die Menge über 120 hl/ha hinaus, ist der Winzer verpflichtet diese Menge zu Industriealkohol destillieren zu lassen. Die Verwaltung der destillationspflichtigen Übermengen erfolgt über die Brennereikartei.
Die Weinbaukartei dient als Grundlage für die Umsetzung der Anbauregulierung in Hessen und liefert die Daten für Statistiken auf Landes-, Bundes und EU-Ebene.
Anbauregelungen
Die Abgrenzung der bestimmten hessischen Anbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße erfolgte auf Grundlage agrarmeteorologischer Daten parzellenscharf. In der Weinbaukartei sind alle Flächen erfasst, die innerhalb dieser weinrechtlichen Abgrenzung liegen und damit für die Erzeugung von Qualitätsweinen dienen können. Nach geltendem Europäischem Recht dürfen seit 2016 nicht nur in den weinrechtlich abgegrenzten Gebieten, sondern nach bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb dieser Abgrenzungen Weinreben angebaut werden.
Die Weinbergsrolle ist ein Verzeichnis aller hessischen Lagen- und Bereichsnamen. Weine, die innerhalb eines abgegrenzten Anbaugebietes erzeugt werden, können unter einer engeren geographischen Angabe (z.B. Großlage, Einzellage) in den Verkehr gebracht werden, sofern weitere weinrechtliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind.