Wanderer im Wald

Waldbetretungsrecht

Grundsätzlich ist es jedem Menschen erlaubt Wälder zum Zwecke der Erholung zu Betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt dabei auf eigene Gefahr. Waldbesitzer haften somit in der Regel nicht für waldtypische Gefahren, wie etwa das Herunterfallen von Ästen, oder Wurzeln und Schlaglöcher, die zum stolpern führen können.

Die hessischen Wälder erfüllen wichtige Schutz-, Nutz- und Klimaschutzfunktionen und sind Erholungsraum, der allen Menschen unentgeltlich zur Verfügung steht – unabhängig davon, ob es sich dabei um Staats-, Kommunal- oder Privatwald handelt. Das Betreten fremder Waldgrundstücke stellt in Deutschland ein Privileg für alle Menschen dar.

Damit der Wald dauerhaft all seine Wohlfahrtswirkungen erfüllen kann, ist die gegenseitige Rücksichtnahme, unter Beachtung der im Wald geltenden Regeln, erforderlich. Hessens Wälder sind von zahlreichen ausgewiesenen Wander- und Radwegen durchzogen und bieten somit für Spaziergänger, Wanderer, Jogger oder Radfahrer vielfältige Erholungsmöglichkeiten. Zudem stellen viele Waldbesitzer Wanderparkplätze im oder am Wald zur Verfügung, auf denen das Abstellen von Fahrzeugen gestattet wird.

In der „Vereinbarung Wald und Sport“ (eine Vereinbarung zwischen dem Land Hessen, der Städte und Gemeinden, sowie verschiedener Interessensvertreter) sind zudem Verhaltensregeln bei der Ausübung von Sport (insbesondere Mountainbiking) aufgeführt.


Bestimmte Nutzungen dürfen nur mit Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers erfolgen, wie zum Beispiel:

  • das Befahren von Waldwegen mit motorgetriebenen Fahrzeugen, für die ein Versicherungs- oder ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist,
  • das Reiten und das Radfahren auf Waldwegen, die nicht nach § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 4 oder § 17 Hessisches Waldgesetz dafür freigegeben sind
  • das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren Unterkünften,
  • das Starten und Landen von motorgetriebenen Modellflugzeugen,
  • Veranstaltungen, wenn sie zu einer deutlichen Beunruhigung der im Wald lebenden Tiere, zu einer Verunreinigung von Waldgrundstücken oder zu einer Beschädigung von Pflanzen führen
  • die Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung sowie
  • das Rauchen im Wald.

Das Betretungsrecht des Waldes darf in begründeten Einzelfällen (zum Beispiel bei Holzerntearbeiten oder Jagdveranstaltungen) von Waldbesitzern und Forstbehörden vorübergehend eingeschränkt werden, indem Waldbereiche gesperrt werden dürfen.
Die dabei aufgestellten Warnschilder bzw. Absperrungen sollten unbedingt beachtet werden, da Lebensgefahr bestehen kann.

Verstoßen Waldbesuchende gegen die einschlägigen Regelungen der Paragraphen 15 bis 17 Hessisches Waldgesetz kann dies mit Geldbußen von bis zu 1.000 € geahndet werden.

 

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