Das Hessische Waldgesetz sieht vor, bestimmte Handlungen mittels Geldbußen zu ahnden. Ordnungswidrig handelt demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig (Auszug):
- Vorräte hiebsunreifer Nadelholzbestände unter 50 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren auf weniger als 40 von Hundert herabsenkt,
- Wald ohne Genehmigung umwandelt,
- einer Anordnung (zum Beispiel zur Wiederaufforstung) nicht nachkommt,
- ohne Genehmigung Wald neu anlegt,
- Staats-, Körperschafts- oder Privatwald nicht nach Betriebsplänen bewirtschaftet,
- abseits befestigter Wege, ohne Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers Rad fährt,
- ohne Genehmigung raucht oder offenes Feuer im Wald unterhält,
- ohne Zustimmung des Waldbesitzers mit motorgetriebenen Fahrzeugen Waldwege befährt.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 100.000 € geahndet werden.