Genehmigungsverfahren
- Waldumwandlung (Rodung von Wald zum Zwecke einer Nutzungsänderung):
Nach § 12 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) darf Wald nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. die Umwandlung Festsetzungen in Raumordnungsplänen widerspricht,
2. Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, der Landeskultur oder der Landschaftspflege erheblich beeinträchtigt würden oder
3. der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
- Waldneuanlage (Erstaufforstung):
Die Neuanlage von Wald gem. § 14 HWaldG bedarf ebenfalls einer Genehmigung. Diese darf nur versagt werden, wenn Interessen der Landesplanung und der Raumordnung, insbesondere Interessen der Landwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet sind.
- Genehmigung von Überhieben:
Ausnahmen zur Durchführung von Überhieben bzw. Vorratsabsenkungen in Nadelholzbeständen unter 50 Jahren und Laubholzbestände unter 80 können durch die obere Forstbehörde gem. § 7 Abs. 1 HWaldG zugelassen werden, wenn die weitergehende Absenkung des Vorrats aus zwingenden wirtschaftlichen, waldbaulichen, genetischen oder naturschutzfachlichen Gründen notwendig ist.
Zuständige Verwaltungsbehörde
- Untere Verwaltungsebene:
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. einer Genehmigung zur Waldneuanlage ist in der Regel der Kreisausschuss des betroffenen Landkreises bzw. der Magistrat der kreisfreien Stadt unter Beteiligung der zuständigen Unteren Forstbehörde (Forstamt).
Liegt die Größe oben genannter Vorhaben bei mehr als 5 ha ist zusätzlich die Obere Forstbehörde und der Träger der Regionalplanung zu beteiligen.
- Obere Verwaltungsebene:
Bei waldbeanspruchenden Vorhaben und Planungen, die einer Entscheidung des Regierungspräsidiums oder einer Obersten Landesbehörde bedürfen, ist die Zuständigkeit der Oberen Forstbehörde gegeben.
Dies können unter anderem Verfahren in den Bereichen:
- Wasserrecht
- Abfallrecht
- Bergrecht
- Immissionsschutzrecht
- Regionalplanung
- Infrastruktur (Straße, Schiene, Flughafen, Elektrizität)
sein.
Hinweis: Schäden bei Waldbränden
Bei Schäden bei Waldbränden sieht das Hessische Waldgesetz Entschädigungen vor.
Formlose Anträge sind bei der zuständigen Unteren Forstbehörde (Forstamt) zu stellen.