Forstaufsicht
Waldbesitzer von Körperschafts- und Privatwaldungen mit einer Betriebsfläche von > 100 ha, die nicht vom Landesbetrieb Hessen-Forst beförstert werden, unterliegen der Forstaufsicht durch die obere Forstbehörde. Die Einhaltung forstrechtlicher Vorschriften wird durch die Ausübung der Forstaufsicht der oberen Forstbehörde überwacht und sichergestellt.
Gemäß § 5 HWaldG müssen Forstbetriebe mit einer Betriebsfläche von mehr als 100 Hektar Betriebspläne erstellen. In der Regel werden für Staats-, Körperschafts- und Gemeinschaftswaldungen Betriebspläne im 10-Jahres-Turnus erstellt, die Grundlage der Waldbewirtschaftung darstellen. Die Betriebspläne müssen von der obersten bzw. oberen Forstbehörde genehmigt werden und stellen ein Kontrollinstrument für Waldbesitzer und Forstbehörden dar.
Fachaufsicht
Die jeweils nachgeordnete Behörde unterliegt der Fachaufsicht der jeweils höheren Behörde. Dabei ist Aufgabe der jeweils höheren Behörde zu prüfen, ob die nachgeordnete Dienststelle gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben handelt.
Das Dezernat V 52 – Forsten als obere Forstbehörde übt die Fachaufsicht über folgende Dienststellen im Regierungsbezirk Darmstadt aus:
- 16 Untere Forstbehörden (Forstämter)
- 10 Kreisausschüsse der Landkreise
- 4 Magistrate Kreisfreier Städte