Künftige Antragsteller können sich vorher von der Behörde beraten lassen, welche Nachweise und Unterlagen von ihnen zu erbringen sind, und wie sie das Verfahren beschleunigen können (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG).
Wer förmlich an einem laufenden Verwaltungsverfahren beteiligt ist (Antragsteller, Antragsgegner, gegen die die Behörde auf Antrag des Antragstellers tätig werden soll, und Personen, die von der Behörde zu dem Verwaltungsverfahren förmlich hinzugezogen wurden), kann sich über seine Rechte und Pflichten beraten lassen (§ 25 Absatz 1 Satz 2 HVwVfG).
Auskünfte zu konkreten Umweltinformationen werden hingegen jedermann auf Antrag nach § 4 Hessisches Umweltinformationsgesetz erteilt. Auf sie besteht ein Anspruch, sofern nicht besondere Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Die Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz ist gebührenpflichtig.
Ansonsten steht die Erteilung von Auskünften im Ermessen der Behörde. Den Antrag auf Auskunft können Sie schriftlich (auch mit Telefax) stellen, in wenig komplexen Fällen auch telefonisch. Schriftliche Auskünfte aus Registern und Dateien sind gebührenpflichtig, sonstige schriftliche Auskünfte nur, wenn es sich nicht um solche einfacher Art handelt.
Eine sehr gute Informationsmöglichkeit sind im Übrigen Besprechungen, Veranstaltungen oder Erörterungstermine im Rahmen der Bürgerbeteiligung.