Hängeregister zur Aktenablage

Grundbuchfragen

Löschungsbewilligung im Grundbuch – Hebung von Bodenschätzen

Sollte im Grundbuch unter Abteilung II (Lasten und Beschränkungen) folgender oder sinngemäß ähnlicher Eintrag „Recht des Preußischen Staates / Landes Hessen zur Feststellung und Hebung von Bodenschätzen und Bodenfunden gemäß Bewilligung vom …“ enthalten sein, handelt es sich bei der fraglichen Dienstbarkeit um einen Vorbehalt, den sich der Preußische Staat jeweils beim Verkauf fiskalischer Grundstücke an Private einräumen ließ. Damit sollten Ansprüche des Preußischen Staates an Kulturdenkmäler im Sinne der §§ 1 und 4 des Preußischen Ausgrabungsgesetzes vom 26. März 1914 (Gesetz-Sammlung Seite 41) sichergestellt werden. Der Vorbehalt bezog sich dagegen nicht auf mineralische Rohstoffe (= bergfreie oder grundeigene Bodenschätze im Sinne des Bundesberggesetzes beziehungsweise Mineralien im Sinne des Allgemeinen Berggesetze für die Preußischen Staaten oder ähnliche bergrechtlicher Landesgesetze) des Bergrechts.

Bergrechtliche Belange sind somit von dem im Grundbuch eingetragenen Recht nicht berührt.

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nebenstelle Chemnitz ist als zuständige Stelle des Bundes berechtigt, Löschungsbewilligungen für gegenstandslos gewordene, in Abteilung II und III des Grundbuches eingetragene Rechte zugunsten des Deutschen Reiches / Preußischen Staat zu erteilen.

Für das Land Hessen ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologie und Paläontologie, als Behörde zuständig.

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