Wer unter das Bundesberggesetz fallende Rohstoffe aufsuchen, gewinnen oder aufbereiten will, braucht in aller Regel eine Betriebsplanzulassung. Handelt es sich um Rohstoffe, auf die sich das Grundstückseigentum nicht erstreckt (sogenannte bergfreie Bodenschätze), ist zuvor zudem eine Bergbauberechtigung einzuholen. Das Betriebsplanverfahren ist ein typisch bergrechtliches Genehmigungsinstrument und der dynamischen Betriebsweise angepasst. Der Bergbehörde erlaubt es eine präventive Betriebsüberwachung. Im Betriebsplan stellt der Unternehmer Umfang, technische Durchführung und Dauer eines bestimmten Vorhabens dar. Nach Zulassung wird der Betriebsplan verbindlich.
Es gibt verschiedene Betriebsplanarten:
- Ein Bergbaubetrieb darf nur auf Grund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans geführt werden. Der Hauptbetriebsplan muss in der Regel alle zwei Jahre neu aufgestellt und zugelassen werden.
- Der Sonderbetriebsplan kann für bestimmte Betriebsteile oder Tätigkeiten verlangt werden.
- Der Abschlussbetriebsplan dient dem ordnungsgemäßen Schließen des Betriebes. In ihm ist insbesondere darzustellen, wie die vom Bergbau betroffenen Flächen wieder nutzbar gemacht werden.
- Der Rahmenbetriebsplan dient der längerfristigen Absicherung des Betriebes und deckt in der Regel den Zeitraum vom Aufschluss bis zur abschließenden Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen ab. Er macht Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne aber nicht entbehrlich. Wenn ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedarf, ist über den Rahmenbetriebsplan im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden, also mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Ein Planfeststellungsbeschluss entscheidet über alle für das Vorhaben nötigen Zulassungen mit einem einzigen Beschluss (Konzentrationswirkung). Über Rahmenbetriebspläne ohne UVP-Pflicht wird wie über Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne im einfachen Verwaltungsverfahren entschieden. Ob ein Bergbauvorhaben der UVP bedarf, ist in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben geregelt.
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Betriebsplanzulassung sind gemäß § 55 Bundesberggesetz (BBergG) die Gewinnungsberechtigung, keine Hinweise auf Unzuverlässigkeit oder fehlende Fachkunde, Vorsorge gegen Gefahren für Bedienstete und Nachbarn, für sonstige Bodenschätze oder öffentliche Straßen und Vorsorge für die spätere Rekultivierung. Zudem dürfen nach § 48 Absatz 2 BBergG keine überwiegenden Belange aus anderen Rechtsbereichen entgegenstehen, die nicht Gegenstand eigener Zulassungsverfahren sind. Dabei kann es sich zum Beispiel. um wasser-, bodenschutz-, denkmalschutz- oder bauplanungsrechtliche Belange handeln, auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit und privaten Eigentums zählt dazu.
Bei Planfeststellungsverfahren sind ferner die Zulassungsvoraussetzungen aller mit dem Beschluss konzentriert erteilten Entscheidungen zu prüfen.
Betriebspläne können ergänzt, verlängert oder geändert werden.