Eine Baustelle mit Bagger, Baucontainer, und Bauschutt

Mitwirkung bei Verfahren

Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien sind ggf. bei Maßnahmen als Abfallbehörden zuständig. Der Bauherr sollte sich rechtzeitig zu Bodenverunreinigungen / Gebäudekontaminationen informieren.

Der Bauherr sollte rechtzeitig vor Aushub- beziehungsweise Abbruchbeginn klären, ob Hinweise auf Bodenverunreinigungen oder Gebäudekontaminationen zum Beispiel auf Grund vorhergehender Nutzungen vorliegen. In diesem Fall sollte er bei Fragen bezüglich der Getrennthaltung und Entsorgung von belastetem Aushub- beziehungsweise Abbruchmaterial die weitere Vorgehensweise – möglichst ebenfalls vor Aushub- beziehungsweise Abbruchbeginn – mit der zuständigen Abfallbehörde abstimmen.

Werden Kontaminationen zu spät entdeckt oder falsch eingeschätzt, kann es Probleme bei der Entsorgung der anfallenden Bauabfälle geben und dadurch zu Verzögerungen oder Stillstand der Baustelle kommen. Die frühzeitige Klärung dieser Fragen ist daher ein wichtiger Bestandteil verantwortungsvoller Planung und Bauleitung.

Detaillierte Informationen zu den hier angesprochenen Punkten finden Sie im nebenstehenden Download „Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen“.

Bei folgenden Maßnahmen sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien – neben anderen Behörden – als Abfallbehörden zuständig:

  • Abbruch- und Aushubarbeiten bei Sanierungsmaßnahmen auf Altlasten und Altlastenverdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
    (wegen der Entsorgung von belastetem Aushubmaterial und ggf. belastetem Abbruchmaterial)
  • Baumaßnahmen auf Flächen (zum Beispiel Altstandorten), für die nicht auszuschließen ist, dass Verunreinigungen mit Schadstoffen auftreten, auch wenn die zu erwartenden Verunreinigungen einen Überwachungs-, Sicherungs- oder Sanierungsbedarf nach den Vorschriften des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes nicht begründen
    (ebenfalls wegen der Entsorgung von belastetem Aushubmaterial)
  • Abbruch- und Aushubarbeiten auf sonstigen kontaminierten Flächen
    (wegen der Entsorgung von belastetem Aushubmaterial und gegebenenfalls belastetem Abbruchmaterial)
  • Industrieabbrüche, Asbest-Sanierungen oder Sanierungen bezüglich polychlorierter Biphenyle (PCB) an Gebäuden, Abbruch nach einem Brandereignis et cetera
    (wegen der Entsorgung von belastetem Abbruchmaterial)
  • Weitere relevante Bau- und Abbruchverfahren (unter anderem auf Grund der Größe des Objekts, der verbauten Schadstoffe et cetera)

Nicht zuständig ist die Abfallbehörde in folgenden Fällen:

  • Soweit im Rahmen eines Sanierungsplanes entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, richtet sich diese Entscheidung allein nach den bodenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 13 Absatz 5 Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG)).
    Zuständige Behörden sind in diesem Fall die Dezernate für Altlasten, Bodenschutz bei den Regierungspräsidien.
  • Bodenmaterial und Bauschutt gelten in der Regel als Abfall, auch wenn diese Materialien für den (Wieder) Einbau auf der Baustelle vorgesehen sind. Eine Ausnahme von der Abfalleigenschaft besteht nach § 2 Absatz 2 Nummer 11 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
    Ob und wann beziehungsweise unter welchen Bedingungen gegebenenfalls bestimmte, für den Wiedereinbau vor Ort geeignete Bauschuttmaterialien oder andere als die oben genannten Böden nicht mehr dem Abfallrecht unterliegen, ist im Einzelfall mit den Abfallbehörden und anderen beteiligten Behörden zu klären. Neuregelungen diesbezüglich können sich zudem mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung ergeben.

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