Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden. Dies können beispielsweise Sortieranlagen, Umschlaganlagen, Kompostierungsanlagen, Verbrennungsanlagen oder Lager sein.
Abfall
Abfallanlagen
Abfallanlagen haben stoffbedingt eine besondere Umweltrelevanz. Sie dürfen – in Abhängigkeit von ihrer Größe (Anlagendurchsatz, Lagermenge etc.) – erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt wurde. Für welche Anlagen dies gilt, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV, hier im Anhang 1 unter Nummer 8) abschließend festgelegt.
Für solche Anlagen gibt es aber darüber hinaus noch abfallrechtliche Vorgaben, welche zusätzlich relevant sind. Dies betrifft insbesondere Anforderungen aus abfallrechtlichen Verordnungen, wie z. B. der Gewerbeabfallverordnung.
Genehmigungsverfahren für Anlagen der Verfahrensart „G“ (Spalte „c“ Anhang 1 der 4. BImSchV) sind unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, während bei Anlagen der Verfahrensart „V“ (Spalte „c“ Anhang 1 der 4. BImSchV) lediglich die jeweils zuständigen fachlichen Stellen als Träger öffentlicher Belange (TöB) hinzugezogen werden. In gesetzlich bestimmten Einzelfällen ist zusätzlich ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit einzuschließen.
In Hessen erteilen die Regierungspräsidien diese immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Hier werden Sie umfassend beraten, was zu beachten ist und welche Antragsunterlagen Sie einreichen müssen.
Nähere grundsätzliche Informationen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Link.
Abfallanlagen, die auf Grund ihrer geringen Größe nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, benötigen in der Regel eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung (HBO) durch die örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörden bei den Kreisausschüssen der Landkreise bzw. bei den Magistraten der kreisfreien Städte. (siehe Link)
Nicht nur die Genehmigung, sondern auch die Überwachung der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtigen Abfallanlagen obliegt den Regierungspräsidien.
Zur regelmäßigen Überwachung gehört
- die Überprüfung, ob die Anlagen so betrieben werden, wie sie genehmigt wurden,
- die Bewertung, ob die Anlagen noch dem Stand der Technik entsprechen
Des Weiteren überwachen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungspräsidien auch anlassbezogen, z. B. wenn Nachbarschaftsbeschwerden vorliegen oder sich ein Unfall oder Störfall ereignet hat.
Die Regierungspräsidien sind verpflichtet, festgestellten oder angezeigten Beanstandungen und Missständen nachzugehen und dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagenbetreiber die Bedingungen für einen ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb einhalten.
Die Regierungspräsidien haben hier im Interesse aller Bürger eine wichtige Garantenstellung, dass Anlagen so betrieben werden, dass Abfälle vermieden werden, es zu einer sparsamen und effizienten Energieverwendung kommt und
- Menschen,
- Tiere und Pflanzen,
- Boden,
- Wasser,
- Luft, Klima und Landschaft sowie
- Kultur- und sonstige Sachgüter
vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden. Ebenso überwachen die Regierungspräsidien, dass Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zugeführt werden.
Vom Begriff der Abfallanlagen auf dieser Seite ausgenommen sind Deponien. Diese werden separat behandelt, siehe Links.
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