Das in Deutschland geltende Weinrecht ist ein ungewöhnlich komplexes Regelungsgebilde. Die EU, der Bund und die Länder sind Rechtssetzungsorgane. Durch die Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation 1970 wurde den nationalen Gesetzgeber die Regelungsbefugnis für den Weinsektor zwar weitgehend entzogen. Zwangsläufig müssen jedoch die nationalen Gesetzgeber in Ausführung des EG-Rechts ihre Bestimmungen permanent anpassen. Das Weinrecht vereinigt Elemente des Lebensmittelrechts, des Wettbewerbsrechts, des Verwaltungsrechts, des Agrarrechts sowie des Wirtschaftsrechts. An der faktischen Durchsetzung der Normen über Herstellung, Bezeichnung, Vermarktung und Überwachung von Wein ist das Regierungspräsidium Darmstadt als hessenweite Vollzugsbehörde des den Weinbau betreibenden Landes in oft nahezu rechtsergänzender Weise beteiligt. Keine andere Rechtsmaterie ist in neuerer Zeit derart häufigen Änderungen unterworfen. Durch veränderte Marktbedingungen (Erweiterung der EG, zunehmende Bedeutung von Drittlandweinen), neue Technologien, gesteigerte Erwartungen des Verbrauchers und modernisierte Absatzvorstellungen der Produzenten und Vermarkter ist das Weinrecht äußerst unübersichtlich geworden, wie sich aus dem nachfolgenden Überblick ergibt:
Aus der gemeinsamen Marktorganisation für Wein am 16.07.1971 entstand das neue deutsche Weingesetz. Neben dem Erlass mehrerer Durchführungsbestimmungen auf Bundesebene (u. a. Weinverordnung, Weinüberwachungsverordnung) wurden zahlreiche ausfüllende Vorschriften (z. B. Mindestvoraussetzungen an das Erzeugnis, Einrichtung der Weinbergrolle, Durchführung der amtlichen Qualitätsprüfung u. a.) den Weinbau treibenden Ländern übertragen.
1979 wurde das Weinbezeichnungs- und Aufmachungsrecht für alle Mitgliedstaaten der EU verbindlich geregelt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom 29.04.2008 wurde eine neue gemeinsame Marktorganisation für Wein eingeführt, durch die die Regelungen der seit dem 1. August 2000 geltenden bisherigen Weinmarktorganisation, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weitgehend abgelöst wurden. Die bisherige Klassifizierungen Tafelwein und Qualitätswein wurde ersetzt durch die Unterscheidung: "Wein mit/ohne geschützte Herkunftsangaben". Weine mit geschützten Herkunftsangaben werden differenziert in Weine mit Ursprungsbezeichnung und Wein mit geographischer Angabe. Mit der Verordnung 491/2009 wurde die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in kleine Einheiten zerlegt und - ohne inhaltliche Änderungen - über zahlreiche Bestimmungen und Anhänge verteilt in die Verordnung 1234/2007 eingegliedert. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde zum 1. Januar 2014 durch die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 ersetzt.
Ergebnis einer umfassenden Reform des nationalen Weinrechts war das am 01.09.1994 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Weinrechts. Infolge der ständigen Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht wurde das Weingesetz inzwischen wieder mehrfach geändert. Mit der am 28. Januar 2011 veröffentlichten Neufassung des Weingesetzes wurde die seit 2001 erfolgten Änderungen in einem neuen Text zusammengefasst. Die letzte Änderung des Weingesetzes erfolgte am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436). Auch die 2009 erfolgte Neubekanntmachung der Weinverordnung wurde inzwischen wieder mehrfach geändert, zuletzt am 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5259) . Diese ständigen Änderungen machen das Weinrecht für die Betroffenen nur noch schwer überschaubar.
Vor diesem Hintergrund umfasst das Aufgabengebiet Weinrecht beim Regierungspräsidium Darmstadt im Wesentlichen die hessenweite Bearbeitung:
- von Verfahren nach dem EU-Weinrecht sowie den zugehörigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften einschließlich Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigung nach dem Weinrecht gemäß § 2 Weinüberwachungsverordnung
- die Anerkennung von EDV-Weinbuchführungsprogrammen
- die Genehmigung von EDV-Analysenbuchverfahren
- Anerkennung von Weinfachlaboren
Diese vom Dezernat V 54 wahrzunehmenden Vollzugsaufgaben können nur in enger Zusammenarbeit mit der beim Landesbetrieb Hessisches Landeslabor angesiedelten Weinkontrolle und dem Dezernat V 51.2 - Dezernat Weinbau Eltville - erfüllt werden.