§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes lautet:
„Die Überprüfung der nach § 11 Abs. 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat [Anmerkung: bei Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten] bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes“.
In der Praxis stellt sich oft die Frage, welche Dokumente damit gemeint sind.
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11555) verweist auf die Bundestagsdrucksache 16/9038, Seite 37 (siehe Downloads) in der ausführlich dargestellt wird, welche Dokumente zur Überprüfung der Identität herangezogen werden dürfen, und zwar unterschieden nach Deutschen, nichtdeutschen Unionsbürgern oder freizügigkeitsberechtigten Drittstaatenangehörigen, Schweizern sowie nicht freizügigkeitsberechtigten Drittstaatenangehörigen.
Für Letztgenannte wird dabei auch auf Allgemeinverfügungen des Bundesinnenministeriums verwiesen, die ebenfalls im Downloadbereich verfügbar sind und weitere Informationen zu Dokumenten der einzelnen Herkunftsländer enthalten.
Der Rat der Europäischen Union stellt mit „Prado” ein öffentliches Online-Register echter Reise- und Identitätsdokumente vieler Länder zur Verfügung, das sowohl eine Suche nach dem ausstellenden Land als auch nach dem Titel des Dokuments ermöglicht. Die eingestellten Bilder können beim Abgleich mit vorgelegten Identitätspapieren eine gute Hilfestellung sein.