Darmstadt/Frankfurt. Neben konventionellen Tabakprodukten gibt es mittlerweile eine breite Palette an elektronischen Zigaretten-Varianten (sogenannte E-Zigaretten), die längst zum Straßenbild gehören. Bei einer Ende Dezember veröffentlichten Studie zum Rauchverhalten in Deutschland zeigte sich insbesondere ein Anstieg von Einweg-E-Zigaretten – auch E-Shishas, Shishas-to-Go oder Disposables genannt – auf einen Anteil von mittlerweile mehr als 34 Prozent aller genutzten E-Varianten. Besorgniserregend vor diesem Hintergrund ist vor allem der hierbei festgestellte, deutliche Anstieg des Anteils junger Raucherinnen und Raucher gegenüber dem Vorjahr.
Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hat nicht zuletzt diesen Befund zum Anlass genommen, insbesondere die Einweg-E-Zigaretten noch stärker unter die Lupe zu nehmen. Denn schon seit Anfang 2022 gehen bei der dort ansässigen Marktüberwachung immer mehr Beschwerden ein, etwa über die kommunalen Veterinärämter. Das RP kontrollierte daher zuletzt verstärkt auch Verkaufsstellen wie Kioske, Tankstellen, Supermärkte sowie auf E-Zigaretten oder Shishas spezialisierte Läden. Bei fast jedem dieser Außendienste fanden die Fachleute mangelhafte Produkte vor, die aus dem Verkauf genommen werden mussten.
Im Unterschied zu herkömmlichen Tabakprodukten locken die E-Shishas mit unzähligen, oft fruchtigen Geschmacksrichtungen wie Erdbeere, Wassermelone und Pfirsich, die in der Regel durch die Beimischung von Aromen zur der in der E-Zigarette enthaltenen Flüssigkeit (E-Liquid) erreicht werden. Diese Aroma gebenden Chemikalien, wie auch das gegebenenfalls enthaltene Nikotin, sind Gefahrstoffe. Deshalb müssen für die E-Liquids wie die Einweg-E-Zigaretten selbst – neben den tabakrechtlichen Vorgaben – auch die chemikalienrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Doch häufig verfügen die Einführer dieser Stoffe und Waren in den europäischen Wirtschaftsraum nicht über die vorgeschriebenen Kenntnisse im Chemikalienrecht.
Die Marktüberwachung des RP kontrolliert die am Produkt vorhandenen Kennzeichnungen und Sicherheitsinformationen sowie die Verpackung der Produkte. Je nachdem, welche Gefahren von den Stoffen ausgehen, müssen entsprechende Hinweise auf den Produkten vorhanden sein, wie sie etwa auch auf Reinigungsmitteln und Klebstoffen zu finden sind. Je nach Zusammensetzung und Konzentration der Inhaltsstoffe können noch weitere Elemente wie die Nennung von Allergie auslösenden Stoffen verpflichtend sein. Die notwendigen Kennzeichen müssen ausführlich auf der äußeren Verpackung und in reduzierter Form auf der Einweg-E-Zigarette selbst vorhanden sein.
Ist die Aufmachung von Einweg-E-Zigaretten schon im Allgemeinen farbenfroh, finden sich immer wieder auch solche mit grafisch kindlich gestalteter (Comic-)Papierverpackung, auf denen die Früchte der jeweiligen Geschmacksrichtung mit großen Augen und breitem Grinsen die Käuferinnen und Käufer anlachen. Eine solche Gestaltung ist gemäß der CLP-Verordnung für die Verpackung eines gefährlichen Gemisches, das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, nicht zulässig, da ein solches Design die Neugier kleiner Kinder wecken könnte. Möglicherweise wirken sie auch verharmlosend und verführerisch auf Jugendliche und junge Erwachsene.
Das RP Darmstadt schaut sich auch die Präsentation der Waren im Internet an. So müssen die Konsumenten vor Abschluss des Online-Kaufs explizit auf die gefährlichen Eigenschaften der Produkte und ihrer Bestandteile hingewiesen werden. Nicht ausreichend erfüllt wird diese Vorschrift, wenn der Käufer einen aktiven Klick durchführen muss, um an diese Hinweise zu gelangen. Oft fehlen in den Web-Shops aber Gefahrenhinweise. Die Behörde fordert dann den Betreiber, Händler oder Hersteller auf, den Mangel zu beheben. Gegegebenfalls wird die örtlich zuständige Behörde kontaktiert.
Nicht selten werden die über das Internet bestellten E-Zigaretten, aber auch Warensendungen an Großhändler von den Zollbehörden – unter anderem auch am Frankfurter Flughafen – kontrolliert. Hierbei informiert die Zollbehörde das RP Darmstadt über möglicherweise mangelhaft gekennzeichnete E-Shishas. Die Überwachungsbehörde urteilt dann darüber, ob die chemikalienrechtlichen Vorgaben erfüllt sind und die Waren in Deutschland in den Verkehr gebracht werden dürfen. In nahezu allen Fällen wurden bislang auch tatsächlich Mängel festgestellt und die Freigabe daher verweigert – wie kürzlich bei einer Warenlieferung mit fast 30.000 E‑Shishas geschehen. Den Geräten fehlte die chemikalienrechtliche Kennzeichnung, das tastbare Warnsymbol und ein kindergesicherter Verschluss, die aufgrund des hohen Nikotingehalts notwendig gewesen wären.
Bei der Kennzeichnung der Umverpackungen gab es in den vergangenen Monaten – insbesondere bei den etablierten Marken – deutliche Verbesserungen. Mittlerweile sind neben einem entsprechenden Etikett auch vermehrt eine Anschrift sowie eine Telefonnummer des jeweiligen Herstellers beziehungsweise Importeurs in der EU auf der Packung vorhanden. Anders sieht es bei der Kennzeichnung der eigentlichen Wegwerfgeräte aus, die oft nur den Produktnamen tragen. Nach wie vor kommen viele neue Marken auf den Markt, die unzureichend gekennzeichnet sind. Kindergesicherte Verschlüsse bei Einweg-E-Zigaretten sind bisher gänzlich Fehlanzeige. Künftig wird das RP auch verstärkt entsprechende Waren auf Messen im Rhein-Main-Gebiet überprüfen.
Hintergrund: Marktüberwachung in Südhessen (Regierungsbezirk Darmstadt)
Für die Überwachung der chemikalienrechtlichen Vorgaben ist in Südhessen das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Die Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit ist am Behörden-Standort Frankfurt angesiedelt (Abteilung Arbeitsschutz - Dezernat 63).