Regierungspräsidium Darmstadt

RP Darmstadt informiert zum Einstieg von Jugendlichen ins Berufsleben

Darmstadt. Bis zu den Sommerferien in Hessen vergeht zwar noch einige Zeit. Doch schon jetzt weist die Abteilung Arbeitsschutz beim Regierungspräsidium (RP) Darmstadt auf Verpflichtungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz hin, die auf minderjährige Jugendliche zukommen, wenn sie nach den Ferien eine Ausbildung starten.

Denn wie jedes Jahr werden nach den Sommerferien viele Jugendliche ihre ersten Schritte ins Berufsleben machen. Bevor sie ihre Arbeitsstelle antreten können, sind sie nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verpflichtet, sich bei einer Ärztin oder einem Arzt einem Gesundheitscheck zu unterziehen. Erforderlich ist die Jugendarbeitsschutzuntersuchung auch beim Besuch der Fachoberschule oder wenn ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert werden soll.

Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob die Jugendlichen körperlich und geistig für die anstehenden Tätigkeiten geeignet sind und Gesundheitsschäden infolge der ersten Beschäftigung vermieden werden können. Die Kosten für die Jugendarbeitsschutzuntersuchung trägt das Land Hessen.

Die Jugendlichen müssen sich lediglich, unter Vorlage ihres Personalausweises, beim Meldeamt ihres Wohnsitzes einen Untersuchungsberechtigungsschein besorgen. Diesen geben sie am Tag der Untersuchung in der Praxis ab. Nach der medizinischen Untersuchung erhalten die Jugendlichen eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber.

Die Erstuntersuchung ist für 14 Monate gültig, vor Ablauf dieser Frist müssen minderjährige Jugendliche eine erste Nachuntersuchung durchführen. Auch für diese Untersuchung benötigen sie einen Untersuchungsberechtigungsschein vom Meldeamt. Wird die Untersuchungsbescheinigung nicht fristgerecht beim Arbeitgeber abgegeben, muss dieser den Jugendlichen ein Beschäftigungsverbot aussprechen bis er diese Bescheinigung erhält. Wechseln minderjährige Jugendliche während ihrer Tätigkeit den Arbeitgeber, muss dieser ihnen die medizinische Bescheinigung aushändigen. Diese ist dann dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.

Die Untersuchung entfällt bei kurzen Schulpraktika, einer geringfügigen oder einer nicht länger als zwei Monaten dauernden Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind. Leichte Arbeiten sind die typischen Beschäftigungen in den Schulferien, wie zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Botengänge oder das Ausfüllen von Regalen ohne schweres Heben.

Hintergrund:

Junge Menschen befinden sich noch in ihrer körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung. Um sie vor Überforderung und Gefahren durch Erwerbsarbeit zu bewahren, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf spezielle Regelungen zu achten. Dies gilt für Kinder (bis 14 Jahre), vollzeitschulpflichtige Jugendliche (Vollzeitschulpflicht in Hessen: neun Jahre) und Jugendliche (15 bis 17 Jahre).

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche im Rahmen ihrer Ausbildung zum Beispiel mit bestimmten Aufgaben noch nicht oder nur unter Aufsicht beschäftigt werden. Werden Jugendliche beschäftigt, sind Bestimmungen über Arbeitszeiten, die Art der Tätigkeit, die Unterweisung über Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen vorgesehen. Außerdem hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für eine ärztliche Betreuung der Jugendlichen zu sorgen.

Nach der Kinderarbeitsschutzverordnung ist Kinderarbeit je nach Alter nur in ganz geringem Umfang (zum Beispiel Austragen von Zeitungen oder Ferienjobs) erlaubt. Für die Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Foto-, Film- und Rundfunkaufnahmen und Ähnlichem kann das Regierungspräsidium eine Bewilligung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ausstellen.

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