Von spontanen Käufen – etwa als Weihnachtsgeschenk - raten sie ab. Zudem weisen die Artenschützer auf die Meldepflicht artgeschützter Tiere hin. Wer Fragen hat zur Haltung artgeschützter Tiere, kann die Experten der Behörde kontaktieren.
Haustiere, das zeigt nicht zuletzt die Pandemie, spielen für viele Menschen eine wichtige Rolle. Sie zu halten heißt, Verantwortung für ein anderes Lebewesen zu übernehmen. Wer es exotischer mag, hält sich etwa eine Schildkröte, einen Papagei oder ein Chamäleon. Diese Tiere stehen wie viele weitere Wirbeltiere unter Artenschutz und müssen daher beim Regierungspräsidium Darmstadt gemeldet werden. Dies geht unter anderem aus dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung hervor. So kann der Handel mit artgeschützten Tieren überwacht und die legale Herkunft der Tiere aus Zucht oder rechtmäßiger Einfuhr geprüft werden. Die artgerechte Haltung wird von den Veterinärbehörden geprüft, mit denen das Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums zusammenarbeitet.
Die Zahlen der gemeldeten artgeschützten Tiere im Regierungsbezirk Darmstadt sind nur leicht gestiegen. Das zeigt die Statistik (Stand: 26. August 2021) der in den vergangenen zwölf Monaten beim Regierungspräsidium Darmstadt gemeldeten Exemplare geschützter Arten. Insgesamt haben rund 15.000 Halter artgeschützte Tiere gemeldet. Jede zweite Meldung bezog sich auf mindestens ein Reptil, oftmals wurden mehrere oder sogar eine Vielzahl gemeldet. Besonders beliebt sind Landschildkröten, gefolgt von Schlangen, Echsen und Sumpfschildkröten.
Neben der größten artgeschützten Heimtier-Gruppe, den Reptilien, leben im Regierungsbezirk Darmstadt rund 12.000 Vögel (Papageien, Sittiche, Stieglitze) und rund 6000 Amphibien (Kröten, Frösche, Unken, Molche, Salamander). Artgeschützte Tiere stellen in der Regel hohe Anforderungen an ihre Haltung und werden mitunter sehr alt. Es kommt leider vor, dass sich (angehende) Tierhalter nicht ausreichend über die Haltungsanforderungen informieren. Dabei können nicht-artgerechte Haltungsbedingungen zu Verhaltensstörungen führen und Krankheiten begünstigen.
Bei der Anschaffung und der Haltung von Tieren ist es daher wichtig, sich darüber zu informieren, ob das Tier unter Schutz steht und welche artenschutzrechtlichen Verpflichtungen gegebenenfalls daraus resultieren. Man sollte daher gründlich überlegen, ob man sich ein artgeschütztes Tier anschafft - zumal es – anders als bei Hunden oder Katzen – nicht ohne weiteres möglich ist, sie bei Überforderung „einfach“ im nächsten Tierheim abzugeben. Diese lehnen es oftmals ab, artgeschützte Tieren aufzunehmen, weil auch sie nicht über das entsprechende Equipment und Knowhow verfügen. Bei Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben besteht die Gefahr, dass die zuständige Behörde ordnungsrechtliche Maßnahmen ergreift. So hat das Regierungspräsidium Darmstadt in den vergangenen zwölf Monaten 284 Tiere eingezogen oder beschlagnahmt. In Hessen sind die Regierungspräsidien als Obere Naturschutzbehörden für die Umsetzung und die Kontrolle des Artenschutzes zuständig.
Exemplare geschützter Wirbeltierarten wie die griechische oder die maurische Landschildkröte oder der Graupapagei sind gemäß Paragraf 7 Absatz 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) in der Regel unverzüglich bei der zuständigen Artenschutzbehörde - in Hessen bei dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium - anzumelden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind die in Anlage 5 der BArtSchV gelisteten Arten (zum Beispiel Königspython, Boa Constrictor, Stanleysittich oder das Pfirsichköpfchen).
Welche Wirbeltiere zu den geschützten Arten gehören, lässt sich im Internet auf einer Seite des Bundesamtes für Naturschutz (siehe unten) recherchieren. Hier gibt es auch Informationen, ob und seit wann das betreffende Tier unter besonderem oder strengem Schutz steht. Bei Landschildkröten muss die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation auf den Beiblättern der EG-Bescheinigung vom Halter eigenständig fortgeführt werden. Bei der Anmeldung solcher Schildkröten wird der Artenschutzbehörde in der Regel eine EG-Bescheinigung oder deren Kopie vorgelegt, die bereits mit einer Fotodokumentation versehen ist. Diese ist dann vom Halter eigenständig fortzuführen. Wird dies unterlassen, kann das dazu führen, dass das betroffene Exemplar der EG-Bescheinigung als Nachweis der legalen Herkunft nicht mehr zugeordnet werden kann. Dies kann eine Einziehung oder Beschlagnahme seitens der Artenschutzbehörde zur Folge haben. Während eine Einziehung bedeutet, dass das Eigentum am Tier auf das Land Hessen übergeht, lässt eine Beschlagnahme die Eigentumsverhältnisse unberührt und betrifft lediglich die Verfügungsbefugnis. Dazu kann das Exemplar dem Betroffenen entweder (vorübergehend) weggenommen werden oder es kann ihm unter Anordnung eines Verfügungsverbotes belassen werden.
Weitere Informationen sind auf der Regierungspräsidium-Website (siehe unten) zu finden. Dort stehen auch Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpersonen im Artenschutz, die für artenschutzrechtliche Fragen zur Haltung artgeschützter Exemplare zur Verfügung stehe. Außerdem gibt es dort die Vordrucke zur An- und Abmeldung oder zur Beantragung von EG-Bescheinigungen.