Die Vorhabenträgerin, die Juwi Aktiengesellschaft, hatte diese beantragt, um zwei Windkraftanlagen (WKA) vom Typ Vestas V 150 mit einer Nennleistung von jeweils 4,2 Megawatt zu errichten und zu betreiben. Das Gesetz sieht dafür ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren vor. Dieses wurde vom Regierungspräsidium im förmlichen Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung war erforderlich und wurde durchgeführt.
Die Anträge mit den zugehörigen Unterlagen für das Projekt lagen vom 14. Oktober bis 13. November 2019 zur öffentlichen Einsichtnahme in der Standortgemeinde und vier umliegenden Gemeinden sowie beim Regierungspräsidium aus. Bis zum Ende der Frist am 13. Dezember 2019 hatten circa 175 Personen Einwände dagegen erhoben. Die Einwendungen betrafen vor allem die geotechnischen und hydrogeologischen Gegebenheiten des geplanten Standorts der WKA auf dem Ebersberg/Escheberg, die Auswirkungen auf die Burg Brandenstein sowie eine Landschaftsbildbeeinträchtigung. Weiterhin wurden Einwendungen hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes, möglicher Schall-/Schattenimmissionen, des Brandschutzes und sonstiger Gefahren vorgetragen.
Für die Prüfung des Antrages hat das Regierungspräsidium zahlreiche Stellungnahmen von Fachbehörden eingeholt. Der Genehmigung war eine gründliche und eingehende Prüfung der Antragsunterlagen entsprechend den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vorausgegangen. Grundlage der Genehmigung waren fachliche Gutachten, insbesondere umfangreiche Gutachten zum Natur- und Artenschutz, ein geotechnischer Bericht und geotechnische Stellungnahmen sowie eine Schallprognose. Die Bedenken und Anregungen der Einwenderinnen und Einwender sowie weitere Eingaben wurden in die Prüfung einbezogen.
Die Genehmigungsvoraussetzungen lagen vor und bei Beachtung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen sind keine schädlichen Umweltauswirkungen und sonstige Gefahren zu befürchten, dementsprechend wurde die Genehmigung erteilt. Auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung wurde mit erteilt, da ihre Voraussetzungen vorlagen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden zugelassen, weil sie auf ein Mindestmaß beschränkt wurden und vollständig durch Ersatz oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Um sicherzustellen, dass nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verstoßen wird, sind Schutzmaßnahmen vorgesehen.
Schließlich wurde das verweigerte gemeindliche Einvernehmen der Stadt Schlüchtern ersetzt, da die Voraussetzungen der Verweigerung nicht vorlagen. Die Veröffentlichung des Regierungspräsidium-Genehmigungsbescheids wird unter anderem auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt erfolgen.