Osterfeuer sind in vielen Regionen Hessens eine beliebte Tradition. Dabei wird aber häufig auch Abfall verbrannt, der nicht ins Feuer gehört. Wer Abfälle durch Verbrennen beseitigt, verstößt nicht nur gegen abfallrechtliche Vorschriften, sondern kann dafür auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Darauf weist das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt als zuständige Abfallbehörde hin.
Das Verbrennen von Abfällen ist in den meisten Fällen gesetzlich verboten – dies gilt auch für pflanzliche Abfälle wie Grün- und Astschnitt. Der Grund dafür liegt im Umweltschutz, denn Ziel ist die Abfallminimierung durch Recycling und die Reinhaltung der Luft. Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen Abfälle grundsätzlich verwertet werden. Daher ist ein einfaches Verbrennen nicht zulässig.
Die Verwertung von Gartenabfällen kann durch Kompostierung geschehen, entweder im eigenen Garten oder bei größeren Mengen in einer Kompostierungsanlage. Auch eine Verarbeitung zu Holzhackschnitzeln für die Energiegewinnung ist durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich.
Auf Osterfeuer muss deswegen aber nicht verzichtet werden. Sogenannte Brauchtumsfeuer – aus Gehölz und Strauchschnitt – sind unter gewissen Voraussetzungen erlaubt: Sie müssen dem Magistrat beziehungsweise Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen im Voraus angezeigt werden. Weitere Informationen hierzu gibt es auf der Website des Hessischen UmweltministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Wenn ein genehmigtes Osterfeuer geplant ist, sollte darauf geachtet werden, dass in schon länger aufgeschichteten Gehölz- und Strauchschnitthaufen bereits Vögel brüten könnten. Daher sollte das Brennmaterial zum Schutz der Vögel vor der Verbrennung umgesetzt werden.