Diese Hinweise hat die Stadt Rüsselsheim nicht beachtet, als sie für das Klassikertreffen 2023 auch diese Teilfläche in ihre Gesamtplanungen mit einbezogen hat.
Auch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Rüsselsheim kam in der fachlichen Einschätzung vom 23. Januar 2023 zu dem Ergebnis, dass eine Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“ liegenden Teilflächen für die Veranstaltung nicht genehmigt werden kann. Aus einer Magistratsbefassung im Januar geht eindeutig hervor, dass sich die Stadt schon damals darüber vollumfänglich im Klaren war, dass die Aufsichtsbehörden einschreiten könnten, wenn an der Planung festgehalten wird. Es folgte am 23. März 2023 ein Erlass, in dem sich das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dieser Auffassung anschließt. In einem Schreiben vom 5. April 2023 hat das RP Darmstadt die Stadt Rüsselsheim um Darlegung der naturschutzrechtlichen und -fachlichen Gründe für die beabsichtigte landschaftsschutzrechtliche Genehmigung gebeten.
Da bis zuletzt weder die erforderlichen Genehmigungen noch die Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen, hat die Obere Naturschutzbehörde des RP dem Magistrat der Stadt Rüsselsheim am 2. Juni die fachaufsichtliche Weisung erteilt, die Nutzung dieser Flächen für das „Klassikertreffen“ weder zu genehmigen noch zu dulden. Diese Weisung bezog sich nicht auf die Veranstaltung als solche, sondern einzig auf die Inanspruchnahme der Flächen des Landschaftsschutzgebiets. Die Durchführung des Klassikertreffens auf Flächen außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist von dieser Weisung nicht betroffen und ist selbstverständlich in der Autostadt Rüsselsheim weiterhin möglich und auch erwünscht.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 den Eilrechtsantrag der Stadt Rüsselsheim gegen die fachaufsichtliche Weisung des RP abgelehnt und das Vorgehen sowie die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums, der sich auch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angeschlossen hatte, bestätigt. Das Verwaltungsgericht Darmstadt führt dazu aus: „Weiterhin liegt auch kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin insoweit vor, als dass soziale, kulturelle und traditionelle, gemeinschaftsbezogene Gemeinwohlbelange, das örtliche Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Gemeindebürgern, die Wahrung von Tradition und historischen ortsbezogenen Gebräuchen durch die Wirkung der fachaufsichtlichen Weisung tangiert würden. Auch insoweit betrifft die fachaufsichtliche Weisung einzig die naturschutzrechtlichen Belange hinsichtlich der Mainwiesen. Die Wirkung erstreckt sich nicht auf eine komplette Absage des Klassikertreffens. Es bleibt der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Weisung unbenommen, die Fahrzeuge auf anderen geeigneten Flächen auszustellen.“