Darmstadt Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hat die Neufassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder der Bundesrepublik Deutschland zum Geldwäschegesetz veröffentlicht. In einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe, an der die drei hessischen Regierungspräsidien mitgewirkt haben, wurden erforderliche Aktualisierungen vorgenommen: Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz aus 2021 sowie den Sanktionsdurchsetzungsgesetzen I und II des letzten Jahres wurde auch das Geldwäschegesetz geändert. Sowohl die veränderte Rechtslage als auch die erfolgte Klärung offener Vollzugs- und zahlreicher Einzelfragen hat Eingang in die Überarbeitung der 76 Seiten umfassenden Erläuterungen der komplexen rechtlichen Vorgaben gefunden.
Dass es bundesweit gültige Auslegungs- und Anwendungshinweise gibt, beruht auf einer ursprünglich hessischen Initiative. Damit soll den Adressaten der Hinweise – den so genannten Verpflichteten – weitergehende Hilfestellung und mehr Rechtssicherheit bei der praktischen Umsetzung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes gegeben werden. Unter anderem wird von den Bundesländern die Durchführung der Videoidentifizierung bis auf weiteres nicht beanstandet, wenn der so genannte „BaFin-Standard“ eingehalten wird.
Nachdem nun alle 16 Bundesländer zugestimmt haben, konnte das Dokument veröffentlicht werden. Zum besseren Vergleich der Änderungen ist auch die bisherige Fassung noch für einige Zeit auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt verfügbar. Auch künftig wird eine weitere Evaluierung und Fortschreibung der Auslegungs- und Anwendungshinweise erfolgen.
Hintergrund:
Das RP Darmstadt prüft als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Pflichten, die das Geldwäschegesetz einer Vielzahl von Gewerben, zum Beispiel Güterhändlern und Immobilienmaklern, auferlegt. Das Geldwäschegesetz verpflichtet grundsätzlich jede Aufsichtsbehörde, regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der gesetzliche Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Die bundesweiten Auslegungs- und Anwendungshinweise reduzieren nicht nur den Aufwand für die einzelnen Aufsichtsbehörden. Für Gewerbetreibende, die überregional tätig sind, stellen sie einen bundesweiten Mindestkonsens an vergleichbarer Auslegung der gesetzlichen Vorgaben durch die Aufsichtsbehörden der Länder sicher.