Zwei Personen planend am Tisch, im Hintergrund eine Skyline.

Landesplanungsrechtliche Verfahren

Unter Landesplanungsrechtlichen Verfahren sind Raumverträglichkeitsprüfungen (RVP) und Zielabweichungsverfahren (ZAV) einzuordnen.

 

Raumverträglichkeitsprüfungen (RVP)

werden durchgeführt für raumbedeutsame Vorhaben, die nicht als Planungsziel im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010 enthalten sind, aber erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und von überörtlicher Bedeutung sind.

Hierzu zählen:

  • Flughäfen und Landeplätze
  • regional bedeutsame Straßen- und Schienenstrecken
  • Anlagen der Energieversorgung, wie zum Beispiel Elektrizitäts- oder Gasleitungen
  • Abbauvorhaben für die Rohstoffgewinnung

Gesetzliche Grundlage für Raumverträglichkeitsprüfungen sind das Bundesraumordnungsgesetz, die Raumordnungsverordnung des Bundes, das Hessische Landesplanungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Raumverträglichkeitsprüfungen - die erste Verfahrensstufe für derartige Großprojekte - ist eigentlich ein verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren, gleichwohl werden aber durch Offenlage der Verfahrensunterlagen in der Regel auch die Bürger informiert und um Anregungen gebeten. Mit den Raumverträglichkeitsprüfungen werden die grundsätzlichen Fragen über das ob und wie eines Vorhabens bereits in einem frühen Planungsstadium geklärt.
Im "RVP" werden die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft und bewertet (Raumverträglichkeitsprüfung). Es soll auch geprüft werden, ob der Zweck des Vorhabens mit geringeren Nachteilen für den Naturhaushalt erreicht werden kann.

Zielabweichungsverfahren (ZAV)

Will eine Gemeinde oder ein sonstiger Planungsträger mit einem raumbedeutsamen Vorhaben von den Zielen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 abweichen, ist eine Abweichungszulassung durch die Regionalversammlung Südhessen erforderlich. Beispiele für Vorhaben, die einer Abweichungszulassung bedürfen, sind größere geplante Wohn- oder Gewerbegebiete außerhalb der im Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für diese Nutzung vorgesehenen Flächen.
Auch Straßenplanungen, die im Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 nicht als Ziel enthalten sind und über einen Bebauungsplan realisiert werden sollen, bedürfen bei vorliegender Raumbedeutsamkeit in der Regel einer Abweichungszulassung durch die Regionalversammlung Südhessen.
Grundsätzlich stellt die Abweichungszulassung eine einzelfallbezogene punktuelle Befreiung von den Festlegungen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 dar. Sie bietet die Möglichkeit, schnell und flexibel auf geänderte Planungen und Sachverhalte zu reagieren.

Siehe auch: Wissenswertes zum Antrag und zum Ablauf von Zielabweichungsverfahren


Voraussetzung für eine Abweichungszulassung ist, dass

  • sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist,
  • die Grundzüge des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 nicht berührt werden

Ist für raumbedeutsame Vorhaben, die nicht im Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 als Ziel enthalten sind, ein Planfeststellungsverfahren vorgesehen, wird über die Zulassung der Abweichungen vom Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 von der Planfeststellungsbehörde entschieden. Die obere Landesplanungsbehörde nimmt in diesem Verfahren Stellung zu der Planung und den betroffenen Zielen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010.