Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat grundsätzlich im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu erfolgen. Damit wird der Wahrung der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie dem Gebot der Gleichbehandlung der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren entsprochen genauso wie der vornehmlichen Berücksichtigung mittelständischer Interessen.
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Öffentliche Auftraggeber [Städte und Gemeinden, Gemeindeverbände (Kreise), Landeswohlfahrtsverband, Landesbehörden und sonstige Auftraggeber, deren Baumaßnahmen mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (Zuwendungsmaßnahmen)] diese Bestimmungen einhält.
Im Land Hessen haben Unternehmen seit Inkrafttreten des neuen Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) am 1. September 2021 die Möglichkeit, einen behaupteten Verstoß des Öffentlichen Auftraggebers gegen die Vergabevorschriften bei Vergaben von Aufträgen unterhalb der EU- Schwellenwerte nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) ab einem geschätzten Auftragswert von 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer je Fachlos oder der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Vergabekompetenzstelle zu beanstanden.
Für Bauaufträge unterhalb der vorgenannten Wertgrenze agiert als Nachprüfstelle gemäß § 21 VOB/A die VOB-Stelle.
Wenn der Öffentliche Auftraggeber dem Regierungsbezirk Darmstadt angehört, ist das Regierungspräsidium Darmstadt sowohl zuständige Vergabekompetenzstelle als auch VOB-Stelle. Die Vergabekompetenzstelle ist ferner für die Beratung des Öffentlichen Auftraggebers und der von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen in allen Fragen der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen zuständig.
Für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte sind die Vergabekammern des Landes Hessen zuständige Nachprüfungsbehörde.
Auftragswesen
VOB-Stelle und Vergabekompetenzstelle (VKS)
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