Die Vergabekammern des Landes Hessen sind für die Nachprüfung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen auf Landes- und Kommunalebene in Hessen zuständig.
Grundlage für die Nachprüfungsverfahren sind die §§ 97 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBL. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203).
Nachprüfungsverfahren nach dem GWB finden nur für solche Vergabeverfahren statt, deren geschätzte Auftrags- oder Vertragswerte (netto) die durch europäisches Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Auftragswerte (sogenannte Schwellenwerte) erreichen oder überschreiten.
Nachprüfungsverfahren werden von den Vergabekammern nur auf Antrag eines Unternehmens eingeleitet, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in eigenen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Die Vergabekammern sind gerichtsähnlich organisiert. Sie entscheiden durch den/die Vorsitzende(n) sowie eine(n) hauptamtliche(n) und eine(n) ehrenamtliche(n) Beisitzer(in). Die Entscheidungen der Vergabekammern ergehen unabhängig und frei von Weisungen in eigener Verantwortung allein aufgrund der Gesetze.
Gegen die Entscheidungen der Vergabekammern können die Beteiligten sofortige Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen.