Eine Schreibmaschine mit einem eingespannten Blatt Papier, auf welchem Umsatzsteuer geschrieben steht.

Umsatzsteuerbefreiung

Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist für die hessenweite Ausstellung von Bescheinigungen zur Erlangung von Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nummer 20 a) und b) Umsatzsteuergesetz (UStG; für kulturelle Aufgaben oder Veranstaltungen) sowie gemäß § 4 Nummer 21 a) bb) UStG (für Wirtschaftsberufe) zuständig. Die früher dem Regierungspräsidium Darmstadt übertragene, hessenweite Ausstellung von Bescheinigungen für Gesundheits- und Pflegeberufe obliegt inzwischen dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege. Für Anträge von Bildungseinrichtungen, die zu Sportfunktionärinnen und Sportfunktionären, Sportlehrerinnen und Sportlehrern sowie Trainerinnen und Trainern ausbilden, ist das Regierungspräsidium Darmstadt nur innerhalb des eigenen Regierungsbezirks zuständig. Das gilt auch für private Unternehmen, die vergleichbare Funktionen wie staatliche Zoos, Tierparks oder botanische Gärten wahrnehmen.

Sollte die Umsatzsteuerbefreiung für einzelne Kursleistungen für Sie als Träger einer Einrichtung, als Veranstalter oder als freiberuflich tätige Person interessant sein, können Sie nachfolgend weitere Informationen zu den einzelnen Themenfeldern erhalten.

Themenfelder

Die Umsätze privater Unternehmen können gemäß § 4 Nummer 20 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie staatliche oder kommunale Einrichtungen erfüllen. Das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt die Gleichartigkeit von Theatern, Museen, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Archiven und Büchereien für ganz Hessen.

Gemäß § 4 Nummer 21 a) bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Gemäß § 4 Nummer 21 a) bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Hierzu zählen folgende Berufsgruppen:

  • Erzieherinnen und Erzieher
  • Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
  • Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
  • Yogalehrerinnen und Yogalehrer
  • Supervisorische Tätigkeit

Die Umsätze privater Unternehmen können gemäß § 4 Nummer 20 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie staatliche oder kommunale Einrichtungen erfüllen. Das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt die Gleichartigkeit von zoologischen Gärten und Tierparks im eigenen Regierungsbezirk.

Für die Bescheinigung von Pädagogen und Lehrberufen sind die staatlichen Schulämter zuständig. Wenden Sie sich dazu an Ihr örtliches Schulamt.

Für die Bescheinigung von Gesundheitsberufen und Pflegeberufen ist das Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig. Wenden Sie sich dazu an das HLfGP.

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