Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 Gewerbeordnung
In Deutschland besteht Gewerbefreiheit, das heißt generell kann von jeder natürlichen oder juristischen Person (zum Beispiel GmbH) ein Gewerbe ausgeübt werden.
Zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten ist es jedoch erforderlich, dass bei bestehender Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Gewerbeausübung ganz oder teilweise untersagt wird (§ 35 GewO).
Von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt beziehungsweise den Erklärungspflichten über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen wird oder aber ein Gewerbetreibender Straftaten begeht. In all diesen Fällen ist es erforderlich, den Wirtschaftsverkehr zu schützen.
Da eine Gewerbeuntersagungsverfügung für den Gewerbetreibenden einen weitreichenden Eingriff darstellt, müssen die „Verfehlungen“ immer ein erhebliches Gewicht aufweisen, wobei jedoch ein Verschulden nicht erforderlich ist. Auch reichen private Schulden bei zum Beispiel Banken oder Lieferanten beziehungsweise Kunden regelmäßig nicht aus, eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen, da eine Gewerbeuntersagung nicht dem Schutz des Einzelnen dient.