Genehmigung von Bauleitplänen
Flächennutzungspläne sowie bestimmte Bebauungspläne bedürfen gemäß § 6 Baugesetzbuch (Flächennutzungsplan) beziehungsweise § 10 Absatz 2 Baugesetzbuch (Bebauungspläne) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt als höhere Verwaltungsbehörde. Über die Genehmigung ist seit dem 7. Juli 2023 grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Genehmigungsunterlagen zu entscheiden.
Was prüft das Regierungspräsidium Darmstadt?
Im Rahmen der Rechtskontrolle wird geprüft, ob
• die Gemeinde (damit meint das Baugesetzbuch Städte und Gemeinden) die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, in ausreichendem Umfang beteiligt hat.
• das Beteiligungsverfahren, in dessen Rahmen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
• die Gemeinde die zur Bauleitplanung vorgebrachten Anregungen der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gerecht unter- und gegeneinander abgewogen hat.
• die Planung auch im Übrigen dem geltenden Recht entspricht.
Welche Unterlagen sind im Rahmen des Antrags einzureichen?
Nachfolgend sind die Unterlagen aufgeführt, die für die Genehmigungsprüfung regelmäßig erforderlich sind. Um den Bearbeitungsprozess zu optimieren und zu beschleunigen, ist es wichtig, diese Unterlagen vollständig einzureichen.
Sie haben Fragen?
Wenden Sie sich bitte an das für Ihre Kommune zuständige Team (siehe Zuständigkeiten Team Bauleitplanung). Dadurch werden spätere Nachforderungen von Dokumenten vermieden und die Bearbeitung des Genehmigungsantrags erleichtert.
Antrag der Kommune auf Genehmigung
Ein formloses Anschreiben ist ausreichend. Die Unterschrift der (Ober-)Bürgermeisterin oder des (Ober-)Bürgermeisters ist nicht erforderlich.
Identische Planexemplare mit Begründung und Umweltbericht in Papierform (2-fach)
- Verfahrensleiste mit Leerfeld (Breite 12 cm, Höhe 7 cm) für Genehmigungsvermerke
- Unterschriften und Siegel der Gemeinde
- Dokumentenecht verbunden
Hinweis: Dokumentenecht bedeutet, dass die Unterlagen des Planexemplars nicht voneinander zu trennen sind und keine weiteren Unterlagen im Nachgang eingepflegt werden können. Eine Möglichkeit ist, das Planexemplar mit einem Faden zu binden und den Faden mit Wachs zu versiegeln. Ein bloßer Ringordner erfüllt die Anforderung an eine dokumentenechte Verbindung nicht. Nähere Informationen finden Sie unter Downloads.
Verfahrensordner (1-fach), darin enthalten:
- Beschlüsse der Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung einschließlich der Abwägungsvorgänge
- Nachweise über die öffentlichen Bekanntmachungen
- Planexemplare der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach §§ 3 Absatz 1, 3 Absatz 2 und eventuell nach 4a Absatz 3 Baugesetzbuch
- Verzeichnis der beteiligten Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden
- Alle zum Plan eingegangenen Stellungnahmen (im Original/ oder bestätigte Kopien) zu den Beteiligungen nach §§ 3 Absatz 1, Absatz 2, 4 Absatz 1, Absatz 2 und eventuell § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch
- Abwägungsergebnis mit Begründung, z.B. in tabellarischer Form. (Es empfiehlt sich auch die Träger öffentlicher Belange aufzulisten, die keine Stellungnahme abgegeben oder die keine Bedenken geäußert haben)
- Nachweis der Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen (sofern bereits vorhanden)
Zusätzlich:
- die während des Aufstellungsverfahrens geltende(n) Hauptsatzung(en)
- Inhaltsverzeichnis
Alternativ: Verfahrensordner in digitaler Form
Führt die Gemeinde oder ein nach § 4b Baugesetzbuch beauftragtes Planungsbüro eine elektronische Akte, ist der Verfahrensordner in digitaler Form zum Download zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzung hierfür ist, dass
- ein marktübliches PDF- Format verwandt wird
- einzelne Dokumente zu einer oder einer überschaubaren Anzahl von Dateien zusammengefasst werden (liegt z.B. jede Stellungnahme als einzelnes PDF vor, sind die Stellungnahmen vor Absendung mit einem handelsüblichen PDF-Bearbeitungsprogramm zu einer einzigen Datei zusammenzufügen)
- die Dateien nach Themenblöcken / Verfahrensschritten chronologisch strukturiert sind (z.B. 01 Aufstellungsbeschluss, 02 Vorentwurf, 03 Bekanntmachung frühzeitige Beteiligung....)
- keine bloße Bilddatei, sondern eine vollständig durch Texterkennung durchsuchbare Datei (OCR) vorgelegt wird
wenn möglich:
- ein in der elektronischen Verfahrensakte enthaltenes Inhaltsverzeichnis vorliegt.
Abschluss des Genehmigungsverfahrens
Das genehmigte Planexemplar erhält die Gemeinde zusammen mit der Verfahrensakte in Papierform zurück.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens/Wirksamwerdens sollte per elektronischer Post (Bauleitplanung-ToeB@rpda.hessen.de) dem Regierungspräsidium Darmstadt mitgeteilt werden. Der Nachricht sind ein Bekanntmachungsnachweis und ein Planexemplar in digitaler Form, z.B. ein entsprechender Scan beizufügen.