Für Frauen gilt während der Schwangerschaft und auch noch vier Monate nach der Entbindung ein Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche erleiden.
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ein Recht auf drei Jahre Elternzeit. Während der Elternzeit gilt ebenfalls der besondere Kündigungsschutz.
Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz ermöglichen Beschäftigten, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Auch während der Pflegezeit/Familienpflegezeit besteht ein Kündigungsschutz.
Nur in besonderen Fällen, zum Beispiel bei Geschäftsaufgaben, Insolvenzen oder aufgrund nachgewiesenen schwerwiegenden Fehlverhaltens von Beschäftigten sind ausnahmsweise Kündigungen möglich. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann hierzu einen Antrag an das örtlich zuständige Regierungspräsidium stellen, welches ermittelt, ob eine Weiterbeschäftigung tatsächlich ausgeschlossen ist. Damit der Sachverhalt abschließend ermittelt werden kann, werden auch die betroffenen Beschäftigten über die Antragstellung informiert und zu den Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten angehört.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung während der Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit ist für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber kostenpflichtig.