Wellblechdach aus Asbest

Asbest

Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten

Das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe im Regierungspräsidium Kassel ist auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechtes die in Hessen zuständige Behörde für die Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten oder bei Arbeiten in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten (Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 Gefahrstoffverordnung)

Anerkennung von Asbest-Sachkundelehrgängen

Außerdem erkennt das Fachzentrum als zuständige Behörde Asbest-Sachkundelehrgänge von Lehrgangsveranstaltern an, deren Sitz in Hessen ist beziehungsweise die beabsichtigen, erstmalig in Hessen einen entsprechenden Lehrgang durchzuführen (Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung).

Anwendung emissionsarmer Verfahren bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Produkten gemäß Anhang II Nummer 1 Gefahrstoffverordnung

Sofern bei Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten Arbeiten ausgeführt werden müssen, die zu einem Abtrag der Oberfläche asbesthaltiger Produkte führen (zum Beispiel Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten, Bohren), sind diese Arbeiten nur dann von dem Verbot nach Anhang II Nummer 1 ausgenommen und damit erlaubt, wenn dazu emissionsarme Verfahren eingesetzt werden, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind.

Die Anerkennung von Verfahren als „emissionsarme Verfahren“ kann bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung durch das Institut für Arbeitsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) oder für Betriebe, die ihren Hauptsitz in Hessen haben, durch das Regierungspräsidium Kassel als die zuständige anerkennungsberechtigte Behörde erfolgen.

Weitere Information und was Sie bei der Beantragung beachten müssen, finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Kassel (siehe Links).

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