Scheinehen und bigamische Ehen
Scheinehen werden auf Antrag des Regierungspräsidiums beim örtlich zuständigen Gericht aufgehoben. Auch die im Ausland geschlossenen bigamischen Ehen werden aufgehoben, da in Deutschland das Prinzip der Einehe gilt.
Diesen gerichtlichen Verfahren geht in der Regel eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft voraus.
Kinderehen
Am 22.07.2017 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderehe in Kraft getreten. Hierdurch wurde die Ehemündigkeit auf 18 Jahre festgelegt. Ist einer der Ehegatten unter 16 Jahre, ist die Eheschließung automatisch unwirksam. Ist einer der Ehegatten bei der Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahre alt, so kann die Ehe aufgehoben werden, auch wenn sie nach ausländischem Recht geschlossen wurde. Entsprechende Anträge können vom Regierungspräsidium gestellt werden