Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig:
1. für die landesinterne Verteilung und Zuweisung von Geflüchteten aus der Ukraine:
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04. März 2022 gemäß der Richtlinie 2001/55/EG wurde Ukraine-Flüchtlingen der Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestattet. Ukraine-Flüchtlinge, die nach Hessen verteilt wurden, werden vom Regierungspräsidium Darmstadt auf die hessischen Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend einer vorgegebenen Quote verteilt. Die Umsetzung der Verteilung im Einzelfall erfolgt durch einen Zuweisungsbescheid. Durch die Zuweisungsentscheidung wird die Verpflichtung für die Geflüchteten begründet, ihre Wohnung und ihren gewöhnlichen Aufenthalt an demjenigen Ort zu nehmen, an den sie zugewiesen worden sind. Das Regierungspräsidium Darmstadt nimmt diese Aufgabe für das gesamte Land Hessen wahr.
Um den Menschen ein Ankommen vor Ort zu erleichtern, weist das Regierungspräsidium Ukrainerinnen und Ukrainer, die aufgrund privater Kontakte oder aus anderen Gründen bereits in einer hessischen Gebietskörperschaft untergebracht sind und sich dort an die örtliche Melde- oder Ausländerbehörde wenden, auch diesem Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt zu, wenn sie dort vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragen.
Ukraine-Flüchtlinge, die sich zunächst an die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen in Gießen wenden, werden dort registriert, untersucht und kurzfristig untergebracht, bevor das Regierungspräsidium Darmstadt sie landesintern verteilt. In diesem Fall werden enge familiäre Bindungen, sofern diese dem Land Hessen bekannt sind, sowie besondere Bedarfe bei der Zuweisung berücksichtigt. Ansonsten richtet sich die Zuweisung nach der Aufnahmequote der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte gemäß dem Landesaufnahmegesetz. Durch die Zuweisungsentscheidung wird nicht nur der Wohnsitz festgelegt, sondern auch die Zuständigkeit der Behörden in der betreffenden Gebietskörperschaft begründet. Der Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG ist zum Beispiel bei der Ausländerbehörde der zugewiesenen Gebietskörperschaft zu stellen.
2. für die Umverteilung von Flüchtlingen aus der Ukraine:
Ein Wohnortwechsel nach Erhalt eines Zuweisungsbescheids bedarf einer Änderung der Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich – dazu gehören beispielsweise die Zusammenführung von Ehegatten, von minderjährigen Kindern zu ihren Eltern, und sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht. Diese sind dem Regierungspräsidium Darmstadt im entsprechenden Umverteilungsantrag darzulegen.
Die Umverteilung erfolgt in der Regel auf Antrag der Betroffenen, kann im Falle einer landesinternen Umverteilung aber auch von Amts wegen erfolgen. Das Regierungspräsidium Darmstadt nimmt auch diese Aufgabe für das gesamte Land Hessen wahr.
Anträge auf Umverteilung von Hessen in andere Bundesländer oder von anderen Bundesländern nach Hessen stellen Sie bitte direkt bei der für Sie derzeit zuständigen Ausländerbehörde.
Umverteilung wegen eines Arbeitsplatzes oder zur Ausbildung
Zu den humanitären Gründen zählen nach der Gesetzesbegründung auch eine konkret bestehende Ausbildungsmöglichkeit oder konkrete Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit. Voraussetzung ist die Vorlage einer gültigen Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit sowie einer konkreten Zusage für einen Arbeitsplatz, der mindestens für die Dauer von einem Jahr angelegt ist, beziehungsweise für einen Ausbildungsplatz im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde.
Im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit muss es sich um eine sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich handeln, durch die die betreffende Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt.
Umverteilung aufgrund zur Verfügung stehenden angemessenen Wohnraums
Sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht können auch vorliegen, wenn angemessener Wohnraum zur Verfügung steht, der auf Dauer angelegt ist und nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. Vorausgesetzt ist die Vorlage einer konkreten Zusage für eine Wohnung oder eines entsprechenden Mietvertrages.
3. Vorgehen bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG:
Sollten Sie bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG sein, ist diese mit einer Wohnsitzauflage für das gesamte Bundesland Hessen versehen. Für einen Umzug innerhalb Hessens ist demnach keine Umverteilung erforderlich.
Sofern Sie beabsichtigen, Ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland zu nehmen, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
Bitte reichen Sie Ihren vollständigen Umverteilungsantrag als pdf-Datei über die unten genannte Email-Adresse beim Regierungspräsidium Darmstadt ein. Sie erhalten dann eine entsprechende Eingangsbestätigung.
Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge kommt es zu längeren Bearbeitungszeiten. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab, da dies die Bearbeitungszeiten unnötig verlängert.